Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
KrWG § 1 Zweck des Gesetzes
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 6/14
26. November 2014
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6 A 6/14 | 26. November 2014 |