KrWG § 1 Zweck des Gesetzes

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 6/14
26. November 2014
6 A 6/14 26. November 2014