Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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KrWG § 13 Pflichten der Anlagenbetreiber
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (15. Kammer) - 15 A 3952/16
16. August 2017
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15 A 3952/16 | 16. August 2017 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 25/12
5. November 2012
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7 B 25/12 | 5. November 2012 |