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KrWG § 49 Registerpflichten

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:

1.
die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2.
die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.

(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

Referenzen

Zitiert von

GeB vom Verwaltungsgericht München - M 28 K 20.6718
8. März 2022
M 28 K 20.6718 8. März 2022
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 976/18
4. Januar 2021
5 A 976/18 4. Januar 2021
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 B 16.2412
2. Juli 2020
12 B 16.2412 2. Juli 2020
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 BV 15.777
3. Juni 2020
12 BV 15.777 3. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 84/16 Ge
24. August 2017
5 K 84/16 Ge 24. August 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 7/15
25. März 2015
2 M 7/15 25. März 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 K 156/13.MZ
22. November 2013
4 K 156/13.MZ 22. November 2013