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KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Kündigungsschutzgesetz

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 5 AS 4/25
28. Januar 2026
5 AS 4/25 28. Januar 2026
Urteil vom Arbeitsgericht Herne - 5 Ca 466/25
23. Juli 2025
5 Ca 466/25 23. Juli 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 99/24 (A)
18. Juni 2025
2 AZR 99/24 (A) 18. Juni 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 96/24 (A)
18. Juni 2025
2 AZR 96/24 (A) 18. Juni 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 102/24 (A)
18. Juni 2025
2 AZR 102/24 (A) 18. Juni 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 97/24 (A)
18. Juni 2025
2 AZR 97/24 (A) 18. Juni 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 91/24 (A)
18. Juni 2025
2 AZR 91/24 (A) 18. Juni 2025
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (2. Senat) - L 2 AL 27/22
7. Mai 2025
L 2 AL 27/22 7. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 166/23
28. April 2025
24 U 166/23 28. April 2025
Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AL 70/23
21. Dezember 2023
L 7 AL 70/23 21. Dezember 2023