Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.
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KSKSaV § 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.