KSpG § 44 Evaluierungsbericht

Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb der Forschungs- und Demonstrationsvorhaben für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 soll insbesondere Folgendes untersuchen und bewerten:

1.
den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid für den Klimaschutz und eine möglichst sichere, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung und Industrieproduktion leisten kann,
2.
die Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf die Umwelt,
3.
die wirtschaftlichen Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid,
4.
die Möglichkeit und Notwendigkeit einheitlicher Standards,
5.
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den Untergrund festzulegen, um Nutzungskonkurrenzen zwischen der Kohlendioxidspeicherung und anderen Nutzungsmöglichkeiten zu lösen und
6.
Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zusammenarbeit bei dem Transport und der Speicherung von Kohlendioxid.

(3) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. Soll die Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zugelassen werden, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage des Berichts und des in der Erprobung und Demonstration von Kohlendioxidspeichern nach § 2 Absatz 2 erreichten Standes der Technik einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Vorsorgestandards unterbreiten.

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