Soweit in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
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KSpG § 46 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
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