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KStG 1977 § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

Körperschaftsteuergesetz

(1) 1Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.

(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.

(4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.

(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/23
21. August 2025
IV R 23/23 21. August 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 7 K 2347/21
13. Juni 2022
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Urteil vom Unknown court (11. Senat) - XI R 51/17
20. November 2019
XI R 51/17 20. November 2019
Urteil vom Thüringer Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 459/15
26. Juli 2017
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (Großer Senat) - GrS 1/15
28. November 2016
GrS 1/15 28. November 2016
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 53/15
25. August 2016
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Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 81/12
7. Mai 2014
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Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 12/14
26. Februar 2014
I R 12/14 26. Februar 2014
Vorlagebeschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 59/12
26. Februar 2014
I R 59/12 26. Februar 2014
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 34/12
5. Februar 2014
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