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KStG 1977 § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Körperschaftsteuergesetz

(1) 1Wird bei der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend. 2Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist. 3Entfällt die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts, gilt dies auf Antrag als Veräußerung und Anschaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens zum gemeinen Wert.

(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begründung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 5/24 (I R 99/15)
26. März 2025
I R 5/24 (I R 99/15) 26. März 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22
21. Oktober 2024
4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22 21. Oktober 2024
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 1006/20
8. Dezember 2022
4 K 1006/20 8. Dezember 2022
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 3664/11 F
19. November 2015
8 K 3664/11 F 19. November 2015
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - 12 K 12320/12
12. November 2014
12 K 12320/12 12. November 2014
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 3286/09
9. Juli 2010
10 K 3286/09 9. Juli 2010
Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 186/09
10. Juni 2010
I B 186/09 10. Juni 2010