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KStG 1977 § 21a Deckungsrückstellungen

Körperschaftsteuergesetz

(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können. 2Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 2018/19
20. April 2023
2 K 2018/19 20. April 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 65/14
9. November 2016
II R 65/14 9. November 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 107/13
5. November 2014
I B 107/13 5. November 2014
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 1310/12 K
17. September 2014
10 K 1310/12 K 17. September 2014