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KStG 1977 § 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften

Körperschaftsteuergesetz

1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht

1.
für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
2.
für Vereine im Sinne des § 25,
3.
für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 518/14 K
22. März 2017
9 K 518/14 K 22. März 2017
Urteil vom Thüringer Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 743/12
23. April 2015
1 K 743/12 23. April 2015