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KStG 1977 § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

Körperschaftsteuergesetz

(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt.

(2) (weggefallen)

(3) 1§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 51/24
11. September 2025
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 1772/20 K,G,F
9. Dezember 2024
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Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 24/22
16. Oktober 2024
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 864/21 AO
8. August 2024
10 K 864/21 AO 8. August 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 41/20
24. April 2024
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Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 15/23 (I R 38/11)
10. April 2024
I R 15/23 (I R 38/11) 10. April 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 16/23 (I R 36/13)
10. April 2024
I R 16/23 (I R 36/13) 10. April 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 2/24
14. März 2024
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16. November 2023
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29. März 2023
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