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KStG 1977 § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

Körperschaftsteuergesetz

(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt.

(2) (weggefallen)

(3) 1§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 41/20
24. April 2024
I R 41/20 24. April 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 27/21
16. November 2023
III R 27/21 16. November 2023
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 1753/19
29. März 2023
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Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI R 45/19
22. März 2023
XI R 45/19 22. März 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 32/17
9. Juni 2021
I R 32/17 9. Juni 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 11/17
4. September 2019
I R 11/17 4. September 2019
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - 6 K 6242/17
8. Januar 2019
6 K 6242/17 8. Januar 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 7/15
20. Juli 2018
IX R 7/15 20. Juli 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 6/15
20. Juli 2018
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 4040/15 K,G,F
14. Mai 2018
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