KStoffVerfMAusbV 2012 § 2 Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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