(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
-
Prüfungsbereich Herstellen
einer mechanischen Baugruppe25 Prozent, - 2.
-
Prüfungsbereich Herstellen von
Compounds und Masterbatches30 Prozent, - 3.
-
Prüfungsbereich
Verfahrenstechnische Systeme20 Prozent, - 4.
-
Prüfungsbereich Kunststoffprüfung
und Qualitätsmanagement15 Prozent, - 5.
-
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
-
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
-
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
-
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
-
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.