Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KSVG § 25

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 K 364/24
2. Oktober 2025
12 K 364/24 2. Oktober 2025
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - L 4 BA 99/19
13. Mai 2025
L 4 BA 99/19 13. Mai 2025
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 KR 4109/20
23. Mai 2023
L 11 KR 4109/20 23. Mai 2023
Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 BA 49/22 B ER
22. Dezember 2022
L 2 BA 49/22 B ER 22. Dezember 2022
Urteil vom Bundessozialgericht - B 3 KS 3/21 R
1. Juni 2022
B 3 KS 3/21 R 1. Juni 2022
Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland (1. Senat) - L 1 R 7/19
15. März 2022
L 1 R 7/19 15. März 2022
Urteil vom Sozialgericht Darmstadt (8. Kammer) - S 8 R 316/17
30. August 2021
S 8 R 316/17 30. August 2021
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 534/17
12. Mai 2021
L 9 KR 534/17 12. Mai 2021
Urteil vom Sozialgericht Münster - S 14 BA 32/18
11. Juli 2019
S 14 BA 32/18 11. Juli 2019
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 196/17
23. Mai 2019
L 1 KR 196/17 23. Mai 2019