KSVG § 42

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 B 203/10
30. August 2010
3 B 203/10 30. August 2010