KupfSchmAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin

Der Ausbildungsberuf Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Behälter- und Apparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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