KürschAusbV Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 242 - 245)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen 5 Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen (§ 4 Nr. 5) a) branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die Bundesartenschutzverordnung 8     b) Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnungen ordnen c) Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach ihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungsmöglichkeiten d) Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle und Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit   4   6 Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern (§ 4 Nr. 6) a) Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden   10   b) Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und Besatz c) Körper abformen d) Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen     12 e) Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen f) Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen Wirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen g) Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verarbeitungstechniken umstellen h) verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster nach Anprobe ausführen i) Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen herstellen 7 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung erfassen und Arbeitsabläufe festlegen   5   b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden c) Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeitsablauf einsetzen d) Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungskosten beachten     2 8 Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8) a) Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern 12     b) Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächengebilde nach Art und Strukturen einteilen und die wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften aufzeigen c) Pelzfelle und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortieren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen   4   d) Zutaten auswählen und zuordnen e) Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen     4 9 Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen (§ 4 Nr. 9) a) Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren anwenden 5     b) Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie textile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten c) Lederkanten und Ledernähte blenden d) Pelzfälle läutern und finishen e) Pelzbekleidung klopfen 10 Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10) a) Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetechniken ausführen 10     b) Pelzfelle anbrachen c) Leder schneiden d) Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formveränderung von Pelzfellen ausführen   14   e) Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem Haarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen f) Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichtigung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlichkeit herstellen g) textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwischenfutter und Futterseiden h) Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse anwenden     10 11 Nähen von Werkstücken (§ 4 Nr. 11) a) Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für Pelzfelle und Leder 14     b) Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete anwenden c) Näharbeiten für die Pelzfell-, Leder- und Textilverarbeitung ausführen d) Einfütterungsarbeiten ausführen   10   e) Reparaturen und Umarbeitungen ausführen 12 Fertigen von Werkstücken (§ 4 Nr. 12) a) Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten     14 b) Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen von natürlichen oder durch Veredlung geschaffenen Materialeigenschaften c) Werkstück zusammenstellen und ausfertigen d) Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen Materialien kombinieren e) Endabnahme vornehmen 13 Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Nr. 13) a) Handwerkszeuge instandhalten 3     b) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern c) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen d) Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen e) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten 14 Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 14) a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben   5   b) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Datenerfassungssysteme anwenden c) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien lager- und versandfertig aufmachen und verpacken d) Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen, Prüfergebnisse bewerten     10 e) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fertigmaßen und Verarbeitung f) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Fehlerbeseitigung einleiten

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