Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort genannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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KVAV § 24 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung
Referenzen
- § 332 Absatz 3 1x (nicht zugeordnet)
- KVAV § 17 Vorlagefristen 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.