Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KVAV § 24 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort genannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.