Für in Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geltend gemacht werden.
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KVBG § 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
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