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KVBG § 59 Bestehende Genehmigungen

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach § 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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