Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
KVBG § 66 Fristen und Termine
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.