Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.
KVLG 1989 § 15 Vertragsrecht
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.