(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
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Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind, - 2.
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Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, - 3.
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die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie - 4.
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die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.
(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.