Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
KVLG 1989 § 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Referenzen
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