KVLG 1989 § 53 Verordnungsermächtigung

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über

1.
die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
2.
die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.

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