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KWKAusV § 5 Höchstwert

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme

Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für

1.
KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
2.
innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.

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