LAG § 10 Deutsche Mark und Euro

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.

(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.

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