(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
- 1.
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Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14), - 2.
-
Sparerschäden (§ 15).
(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.
(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.