LAG § 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen

Gesetz über den Lastenausgleich

Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.

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