Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

LAG § 285a § 285a

Gesetz über den Lastenausgleich

Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von