(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt
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bei Einkünften bis zu 4.000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20.000 RM 620 Euro, - -
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bei Einkünften bis zu 6.500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40.000 RM 820 Euro, - -
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bei Einkünften über 6.500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40.000 RM 930 Euro.
(2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt:
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für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 110 Euro, - 2.
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für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 80 Euro, - 3.
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für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 80 Euro.