LAG § 305 Auftragsverwaltung

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt.

(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 A 2/10
25. August 2011
3 A 2/10 25. August 2011