Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.
LAG § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte
Gesetz über den Lastenausgleich
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.