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LAG § 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetz über den Lastenausgleich

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 703/24
6. Dezember 2024
16 K 703/24 6. Dezember 2024