LAG § 350e Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren

Gesetz über den Lastenausgleich

Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von