LandBauMTAusbV 2008 § 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
7.
Messen und Prüfen an Systemen,
8.
betriebliche und technische Kommunikation,
9.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
10.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
11.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
12.
Messen und Prüfen,
13.
Fügen, Trennen, Umformen,
14.
manuelles und maschinelles Bearbeiten,
15.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
16.
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,
17.
Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
18.
Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen,
19.
Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung,
20.
Installieren von Maschinen und Anlagen,
21.
Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,
22.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
23.
In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen,
24.
Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden.

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