Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluß auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden LPG anzumelden.
LAnpG § 19 Anmeldung des Zusammenschlusses
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
Referenzen
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