LAnpG § 25 Umwandlungsbeschluß

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.

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