Beabsichtigt eine LPG, landwirtschaftliche Flächen, an denen sie Eigentum besitzt, für die landwirtschaftliche Nutzung zu verpachten oder zu verkaufen, hat sie diese zuerst Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern anzubieten, die im räumlichen Wirkungskreis der LPG einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb errichten wollen oder errichtet haben.
LAnpG § 48 Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim Kauf
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
Referenzen
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