LAP-gbautDV § 31 Übergangsregelung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes vom 22. Juni 1994 (GMBl S. 899), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (GMBl S. 882), weiter.

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