LAP-gDBNDV § 1 Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/
Regierungsinspektoranwärter,
2. in der Probezeit
bis zur Anstellung
Regierungsinspektorin
zur Anstellung (z. A.)/
Regierungsinspektor
zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt
(Besoldungsgruppe A 9)
Regierungsinspektorin/
Regierungsinspektor,
4. in den Beförderungsämtern der     Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/
Regierungsoberinspektor,
  Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann,
  Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/
Regierungsamtsrat,
  Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/
Regierungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Referenzen

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