(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
im Vorbereitungsdienst
Regierungsinspektoranwärterin/
Regierungsinspektoranwärter,
2.
in der Probezeit
bis zur Anstellung
Regierungsinspektorin
zur Anstellung (z. A.)/
Regierungsinspektor
zur Anstellung (z. A.),
3.
im Eingangsamt
(Besoldungsgruppe A 9)
Regierungsinspektorin/
Regierungsinspektor,
4.
in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 10
Regierungsoberinspektorin/
Regierungsoberinspektor,
Besoldungsgruppe A 11
Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann,
Besoldungsgruppe A 12
Regierungsamtsrätin/
Regierungsamtsrat,
Besoldungsgruppe A 13
Regierungsoberamtsrätin/
Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.