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LAP-gDBNDV § 11 Ausbildungsakte

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.

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