LAP-gDBNDV § 15 Grundsätze der Fachstudien

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

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