LAP-gDBNDV § 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichtigen.

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