LAP-gDBNDV § 29 Prüfungsamt

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf den Bundesnachrichtendienst übertragen werden.

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