(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
-
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, - 2.
-
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 Prozent, - 3.
-
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent, - 4.
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die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent, - 5.
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die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent), - 6.
-
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.