LAP-gDBNDV § 40 Gesamtergebnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
2.
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 Prozent,
3.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,
4.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
5.
die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent),
6.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

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