(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter
im Vorbereitungsdienst,
2.
Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.)
in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.
Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor
im Eingangsamt,
4.
Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor
im ersten Beförderungsamt,
5.
Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann
im zweiten Beförderungsamt,
6.
Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat
im dritten Beförderungsamt und
7.
Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat
im vierten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.