LAP-gDFm/EloAufklBundV § 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung während des Ausbildungsaufstiegs

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

(1) Im Fachgebiet Technik besteht die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt. Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:

1.
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik sowie
3.
Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik.
Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten während der Ausbildung in verschiedene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete eingeführt.

(2) Im Fachgebiet Sprachen wird die 18-monatige Fachausbildung beim Bundessprachenamt oder bei einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in zwei Fremdsprachen der Schwierigkeitsgruppe I oder II oder in einer Fremdsprache der Schwierigkeitsgruppe III nach der jeweiligen Bedarfsträgerforderung durchgeführt.

(3) Die berufspraktische Ausbildung findet für beide Fachgebiete gemeinsam statt. Sie entspricht dem Vorbereitungsdienst für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.

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