LAP-gDFm/EloAufklBundV § 41 Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, 2. die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 15 Prozent, 3. die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit 5 Prozent, 4. die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit 7 Prozent, 5. die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 45 Prozent, 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.

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